Ehrungen/Ordnungen
Für Mitglieder:
Zur Siedlergemeinschaft 1936 Grünstadt e.V. gehören 203 Mitglieder (Stand 1.1.2012).
Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich
16 € (Einzelmitgliedschaft) und
26 € (Familienmitgliedschaft).
Ein Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten.
Die Beiträge werden ausschließlich im Bankeinzugsverfahren eingezogen. Verantwortlich hierfür ist Ingrid Born, Ehefrau von Schatzmeister Richard Born, Mozartstraße 6a, 67269 Grünstadt, Telefon 06359/5685 (Fax 06359/860171), e-Mail: familie-born@t-online.de.
Die Bankverbindungen der Siedlergemeinschaft Grünstadt:
Kto.-Nr.18088898 bei der Sparkasse RHEIN-HAARDT (BLZ 54651240) oder Kto.-Nr. 5107555 bei der RV Bank Rhein-Haardt eG (BLZ 545 613 10).
Vereinssatzung
vom 18. September 1992 (zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 1. März 2002)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Siedlergemeinschaft 1936 Grünstadt e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Grünstadt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze und Zwecke
1.Der Verein ist eine Gemeinschaft zur Pflege und Förderung des Brauchtums auf den Gebieten Natur-, Landschafts- und Umweltschutz sowie der Kultur in Grünstadt (insbesondere karnevalistische Veranstaltungen, Theateraufführungen und Volkstanz).
2. Die Siedlergemeinschaft Grünstadt duldet in ihren Reihen keine parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Bestrebungen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Siedlergemeinschaft Grünstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Form.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes und Förderung der Kultur.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus der Siedlergemeinschaft. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen; begründete Ausnahmen kann die Vorstandschaft beschließen.
2. Der Austretende hat keinen Anspruch an den Verein.
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:
a) Nichtzahlung dreier rückständiger Monatsbeiträge,
b) erhebliche Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grobe Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Siedlergemeinschaft,
d) unehrenhafter Handlungen.
4. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an die Hauptversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt des Ausschlussschreibens frei.
§ 6 Beiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt.
2. Die Beitragsentrichtung soll möglichst bargeldlos erfolgen, am vorteilhaftesten durch das bereits bestehende und bewährte Bankeinzugsverfahren.
3. Für die Zeit der Wehr- und Zivildienstableistung besteht die Möglichkeit der ruhenden, also beitragsfreien Mitgliedschaft. Entsprechender Antrag mit Angabe der Wehr- bzw. Zivildienstdauer ist in diesem Falle an den Vorstand zu richten.
4. Die Vorstandschaft entscheidet auf Antrag, ob der Beitrag erlassen, ermäßigt oder gestundet werden kann.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt bei Hauptversammlungen sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
2. Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 8 Vereinsorgane
Organe der Siedlergemeinschaft Grünstadt sind
a) die Hauptversammlung und
b) die Vorstandschaft.
§ 9 Hauptversammlung
1. Oberstes Organ der Siedlergemeinschaft ist die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung).
2. Eine Hauptversammlung findet jährlich statt. Unter Angabe der Tagesordnung lädt die Vorstandschaft mindestens 14 Kalendertage vor dem Hauptversammlungstermin alle Mitglieder durch die Tageszeitung "DIE RHEINPFALZ", Lokalausgabe Grünstadt, ein.
3. Außerdem steht es der Vorstandschaft frei, außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie ist dazu verpflichtet, wenn mindestens der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorsitzenden den Antrag stellt.
4. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Aufgaben der Hauptversammlung jährlich sind:
a) Erstattung des Geschäftsberichts durch den Vorsitzenden,
b) Erstattung des Kassenberichts durch den Kassenwart,
c) Verlesung des Protokolls der letzten Hauptversammlung durch den Schriftführer oder Verteilung des Protokolls vor der Hauptversammlung,
d) Erstattung der Berichte durch die Abteilungsleiter,
e) Entlastung der Vorstandschaft und Genehmigung der einzelnen Berichte,
f) Wahl der Vorstandschaft und zweier Kassenprüfer auf drei Jahre,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
h) Beitritt oder Austritt aus Verbänden und Organisationen,
i) Erledigung von Anträgen an die Hauptversammlung,
j) Satzungsänderungen,
k) Veräußerungen und Verpfändungen von Vereinsliegenschaften sowie Belastung des Vereinseigentums mit Grundschulden,
l) Auflösung und Namensänderung des Vereins.
6. Wahlen erfolgen geheim, können jedoch durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung (einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) durch Handzeichen oder Zurufe vollzogen werden.
7. Für die unter § 9 Abs. 5 erwähnten Positionen "j", "k" und "l" ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, alle übrigen Positionen - also von "a" bis "i" - bedürfen bei Beschlüssen nur der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8. Anträge, welche auf die Tagesordnung einer bekanntgemachten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, sind spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung schriftlich an den Ersten Vorsitzenden einzureichen.
9. Dringlichkeitsanträge bedürfen der 3/4-Mehrheit der Hauptversammlung, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
10. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung bedürfen der Einstimmigkeit.
§ 10 Vorstand
1. Die Vorstandschaft der Siedlergemeinschaft Grünstadt besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) 1. Vorsitzender,
b) 2. Vorsitzender (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden),
c) Kassenwart,
d) Schriftführer,
e) 7 Beisitzer.
2. Die Vorstandschaft leitet den Verein. Sie tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder beantragen.
3. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist die Vorstandschaft berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen und einzusetzen.
5. Falls vom Vorsitzenden als erforderlich erachtet, kann der jeweilige Abteilungsleiter, falls dieser dem Vorstand nicht als ordentliches Mitglied angehört, beratend an der seine Abteilung betreffenden Vorstandssitzung teilnehmen.
6. Zu den Aufgaben der Vorstandschaft gehören insbesondere:
a)die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen,
b) die Bewilligung von Ausgaben,
c) die Entscheidungen über Anträge, für die die Hauptversammlung nicht zuständig ist,
d) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
e) die Vorbereitungen für Hauptversammlungen,
f)die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Hauptversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt; die Ausscheidenden sind wiederwählbar.
8. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.
9. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende, von denen jeder allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Zweite Vorsitzende ist jedoch nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Erste Vorsitzende verhindert ist und den Zweiten Vorsitzenden ausdrücklich beauftragt hat.
10. Das Ergebnis der Vorstandswahl (Mitglieder der Vorstandschaft) ist dem Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein schriftlich mitzuteilen.
11. Der Erste Vorsitzende
a) beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt darin den Vorsitz,
b) er erstattet der Hauptversammlung den Geschäftsbericht,
c) er und sein Stellvertreter haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen,
d) er und sein Stellvertreter repräsentieren den Verein.
12. Der Kassenwart
a) erstattet der Hauptversammlung den Kassenbericht,
b) führt unter persönlicher Verantwortung das Kassenwesen des Vereins,
c) sorgt für richtige Erhebung der Mitgliedsbeiträge,
d) leistet auf Anweisung des Ersten Vorsitzungen Zahlung.
Außer der jährlichen Rechnungslegung, welche durch die Kassenprüfer nachzuprüfen ist, ist der Kassenwart auf Verlangen der Vorstandschaft jederzeit zur Rechnungslegung verpflichtet.
13. Der Schriftführer
a) führt die Mitgliedskartei,
b) protokolliert die Vorstandssitzungen,
c) führt Protokoll über die Hauptversammlungen.
Ebenfalls zu den Aufgaben des Schriftführers zählt die Verlesung des Protokolls der letzten Vorstandssitzung bzw. Hauptversammlung (falls keine Verteilung des Protokolls vor der Hauptversammlung).
Protokolle werden vom Ersten Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet und bedürfen in der darauffolgenden Vorstandssitzung bzw. Hauptversammlung der Genehmigung.
14. Den Beisitzern können bestimmte Aufgaben in Eigenverantwortung übertragen werden.
15. Jedes Mitglied im Vorstand soll in der Vorstandschaft nur ein Amt ausüben.
§ 11 Abteilungen
1. Für die Erfüllung der Aufgaben und Zwecke der Siedlergemeinschaft Grünstadt können Abteilungen gegründet werden.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter (falls erforderlich) werden von der Abteilungsversammlung - im Beisein von mindestens einem Vereinsvorstandsmitglied - auf Dauer von drei Jahren gewählt. Ansonsten gelten die Bestimmungen über Stimmrecht, Wählbarkeit (§ 7), Beschlussfähigkeit (§ 9 Abs. 4) und Beschlussfassung (§ 10 Abs. 8) dieser Satzung sinngemäß.
4. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen der Siedlergemeinschaft Grünstadt verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Insbesondere hat sie auf der Hauptversammlung Bericht zu erstatten (mündlich oder schriftlich).
5. Die Abteilungen müssen eng mit der Vorstandschaft zusammenarbeiten, haben über alle wichtigen Entscheidungen und Beschlüsse die Vorstandschaft der Siedlergemeinschaft Grünstadt genau zu unterrichten. Die Zielsetzung der Siedlergemeinschaft Grünstadt erfordert die gute und harmonische Zusammenarbeit aller Abteilungen.
6. Die Abteilungen dürfen eigenverantwortlich keine Rechtsgeschäfte, die für die Siedlergemeinschaft Grünstadt erheblich sind, tätigen.
§ 12 Ausschüsse
1. Ausschüsse (z.B. Fest-, Bau- oder Organisationsausschuss) werden bei Bedarf von der Vorstandschaft zusammengesetzt bzw. gebildet.
2. Den Vorsitz in diesen Ausschüssen führt der Erste oder Zweite Vorsitzende.
§ 13 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer (§ 9 Abs. 5 Position "f") haben
a) jährlich die Vereinskasse zu prüfen und der Hauptversammlung Prüfungsbericht zu erstatten,
b) bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte in der Hauptversammlung die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen,
c) eventuell Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten und Anregungen zu geben.
2. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt in der Vorstandschaft ausüben.
§ 14 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann für außergewöhnliche Verdienste um die Förderung des Vereins verliehen werden.
§ 15 Haftung des Vereins
Die Siedlergemeinschaft Grünstadt haftet für Unfälle und sonstige Schäden an Leben und Sachgut im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
§ 16 Auflösung und Namensänderung
1. Die Auflösung und Namensänderung der Siedlergemeinschaft Grünstadt kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung und Namensänderung" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Siedlergemeinschaft Grünstadt schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung und Namensänderung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung der Siedlergemeinschaft Grünstadt oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Grünstadt mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kultur verwendet wird.
5. Bei Auflösung des Vereins hat kein Mitglied irgendwelche Anrechte auf das Vereinsvermögen.
§ 17 Schlussbestimmung
1. Über alle in dieser Satzung bzw. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die Vorstandschaft.
2. Mit dem Inkrafttreten gelten frühere Satzungen als erloschen.
3. Beschlossen in der Hauptversammlung der Siedlergemeinschaft Grünstadt am 18.9.1992.
Ehrungsordnung
Die Mitglieder der Siedlergemeinschaft 1936 Grünstadt e.V. haben in der Jahreshauptversammlung am 26. März 2010 folgende Ehrungsordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeine Regelungen
(1) Diese Ehrungsordnung regelt Einzelheiten zur Durchführung von Ehrungen durch die Siedlergemeinschaft.
(2) Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Die rechtliche Verbindlichkeit dieser Ordnung wird jedoch dadurch nicht beeinträchtigt
(3) Ehrungen durch die Abteilungen (z.B. Fasnachtsabteilung, Ordensverleihungen, Ernennung zum Mitglied des Elferrates, Ehrenelferrat oder Ehrenpräsident) bleiben unberührt.
§ 2 Grundsätze
(1) Für langjährige Mitgliedschaft bzw. verdienstvolle Tätigkeit im Verein erhalten die Mitglieder Ehrungen nach dieser Ehrungsordnung.
(2) Über die Ehrung von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Kein Mitglied hat einen satzungsmäßigen Anspruch auf eine Ehrung.
§ 3 Vereinsehrungen
(1) Bei sämtlichen Ehrungen zählen als Mitgliedsjahre die Jahre ab dem Eintritt in die Siedlergemeinschaft.
(2) Die „Ehrennadel in Bronze“ erhalten Mitglieder für mindestens 15-jährige Mitgliedschaft.
(3) Die „Ehrennadel in Silber“ erhalten Mitglieder für mindestens 25-jährige Mitgliedschaft.
(4) Die „Ehrennadel in Gold“ erhalten Mitglieder für mindestens 40-jährige Mitgliedschaft.
(5) Tätigkeiten im Vorstand werden bei Berechnung der Jahre doppelt berücksichtigt. Bei der Ehrennadel in Silber müssen mindestens 15 Jahre und in Gold mindestens 25 Jahre Vereinsmitgliedschaft bestehen.
(6) Der Besitz einer Ehrennadel in der Stufe über Bronze schließt die Verleihung einer niedrigeren Auszeichnung aus. Nadelbesitzer, die späterhin Leistungen für eine höhere Auszeichnung erbracht haben, erhalten die Nadel nach der höheren Stufe, wobei diesen die bereits verliehene Nadel belassen bleibt.
(7) Vereinsmitglieder, die mindestens 50 Mitgliedsjahre aufweisen, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Beim Vorliegen besonderer Verdienste um den Verein oder bei langjähriger Ausübung von Funktionen (z.B. in der Vorstandschaft) kann die Anzahl der Mitgliedsjahre unterschritten werden, nicht jedoch das Lebensalter von mindestens 60 Jahren. Ehrenmitglieder sind ab Beginn des auf die Ernennung folgenden Beitragsjahres beitragsfrei.
(8) Ehrenmitglieder haben keinen Anspruch auf eine Ehrung nach den Absätzen 2 bis 4, da sie mit ihrer Ehrenmitgliedschaft bereits die höchste Auszeichnung der Siedlergemeinschaft besitzen.
(9) Die Auszeichnungen nach den Absätzen 2 bis 4 werden mit einer Besitzurkunde, vom Ersten und Zweiten Vorsitzenden unterschrieben, überreicht.
§ 4 Ehrungen durch Verbände
(1) Die Siedlergemeinschaft kann für verdiente passive oder aktive Mitglieder entsprechende Ehrungen bei Verbänden oder Vereinigungen (z.B. Vereinigung Badisch-Pfälzischer Karnevalvereine), Bundesrepublik Deutschland, Land Rheinland-Pfalz oder der Stadt Grünstadt beantragen.
(2) Vorschläge kann jedes Mitglied der Siedlergemeinschaft an den Ersten Vorsitzenden richten.
(3) Die Entscheidung hierüber trifft die Vorstandschaft nach Empfehlung des Ersten Vorsitzenden.
(4) Eventuelle Kosten trägt die Siedlergemeinschaft.
§ 5 Sonstige Ehrungen
(1) Aktive Mitglieder (Fasnachts- oder Theaterabteilung) erhalten zu ihrem 50., 60., 70., 75., 80. (und jeweils nach weiteren fünf Jahren) Geburtstag nach Möglichkeit einen Besuch und ein angemessenes Präsent.
(2) Passive Mitglieder erhalten ab ihrem 75. Geburtstag (und jeweils nach weiteren fünf Jahren) nach Möglichkeit einen persönlichen Besuch und ein kleines Präsent.
(3) Mitglieder des Vorstandes und Vereinsmitarbeiter (z.B. regelmäßiges Austragen der Vereinszeitung, regelmäßig jährliche Mithilfe bei Bühnenaufbau oder -abbau bei Fasnacht und Theater u.ä.m.) erhalten jährlich zu ihrem Geburtstag ein kleines Präsent. Bei „runden“ Geburtstagen von Mitgliedern des Vorstandes (40., 50., 60., 70., 75., 80. Geburtstag und jeweils nach weiteren fünf Jahren) sind die Bestimmungen von Absatz 1 anzuwenden.
(4) Aktive Mitglieder und Funktionsträger erhalten zu ihrer Hochzeit ein angemessenes Präsent. Das Gleiche gilt bei Geburten oder entsprechenden Hochzeitsjubiläen.
(5) Beim Tod eines passiven Mitgliedes erhalten die Angehörigen eine Beileidskarte.
(6) Beim Tode von aktiven und verdienten Mitgliedern, Funktionsträgern und Ehrenmitgliedern entscheidet der Erste Vorsitzende von Fall zu Fall über eine Kranzniederlegung, eine Abordnung zur Beerdigung oder einen Nachruf. Der Wert eines Kranzes oder einer Geldspende aus Vereinsmitteln soll den Betrag von 50 €uro nicht übersteigen. Unabhängig davon kann eine Sammlung unter den Vereinsmitgliedern durchgeführt werden.
(7) Die Durchführung von Besuchen und die Beschaffung von Geschenken liegt im Zuständigkeitsbereich des Ersten Vorsitzenden bzw., bei dessen Verhinderung, dessen Stellvertreter oder ein von Ersten Vorsitzenden beauftragtes Mitglied des Vorstandes.
(8) Als angemessenes Präsent zählen Präsentkorb, Wertgutschein, Sekt- oder Weingebinde, Pflanzen, Literatur oder Bargeld bis zum Wert von 30 €uro.
(9) Als kleines Präsent zählen maximal drei Flaschen Wein, Wertgutschein, Pflanzen oder Literatur (z.B. Heimatjahrbuch des Landkreises Bad Dürkheim) bis zum Wert von 15 €uro.
§ 6 Salvatorische Klausel - Ausnahmen
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Ordnung unwirksam sein sollten oder diese Ordnung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Ordnung vereinbart werden sollte.
(3) Ausnahmen in allen Bereichen sind durch Beschluss der Vorstandschaft möglich.
§ 7 Schlussbestimmungen - Inkrafttreten
Diese Ehrungsordnung tritt am 1.1.2010 in Kraft.